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Steuergesetz:

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Thema: Steuergesetz:
Kilometerpauschale für Schwerbehinderte bleibt bestehen

Im nächsten Jahr werden im Steuergesetz die Kilometerpauschalen allgemein reduziert. Dies gilt aber NICHT für Schwerbehinderte, die einen GdB von 70 in ihrem Schwerbehindertenausweis haben, oder einen GdB von 50 und das Merkzeichen G. Schwerbhinderte mit diesen Voraussetzungen können weiterhin für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen ODER den Kilometersatz von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer bei der Steuer angeben. Das gilt für alle gefahrenen Kilometer, nicht erst ab dem 21. Kilometer. Weitere Informationen finden Sie unter Versorungsverwalten
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