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Thema: Steuergesetz:
ADAC Ratgeber für Steuerliche Vergünstigungen beim Halten von Kraftfahrzeugen durch Behinderte: Kfz-Steuer
Seit Einführung der Neuregelung im Jahre 1984 werden zwei Gruppen begünstigter Behinderter unterschieden, wobei entweder eine volle Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung auf die Hälfte gewährt wird.
Voraussetzung für die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer Steuerermäßigung von 50 %
Behinderter als Halter des Fahrzeugs
Inhalt der Steuerbegünstigung
Steuerschädliche Eigennutzung
Steuerschädliche Nutzung durch Dritte
Steuerunschädliche Nutzung durch Dritte Folgen bei steuerschädlicher Nutzung
Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub
Voraussetzung für die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer
Die Steuerbefreiung erhalten Schwerbehinderte, die einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck besitzen, die die Merkzeichen H" (Hilflos), ĄBl" (Blind) oder aG" (außergewöhnlich gehbehindert) enthalten.
Weiterhin steuerbefreit sind Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 % betrug.
Steuerermäßigung von 50 %
Die Kfz-Steuer wird um 50 % für Schwerbehinderte ermäßigt, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen ĄG" (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Seit dem 01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus. Diesen Ausweis erhalten Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des 145 Abs. 1 S. 1 des 9. Buches SBG erfüllen.
Die Steuerermäßigung hängt davon ab, dass der Schwerbehinderte auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet. Es besteht hier ein Wahlrecht des Behinderten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.
Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.
Behinderter als Halter des Fahrzeugs
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Dabei kann die Vergünstigung sowohl für Personenkraftwagen wie Krafträder oder auch Wohnmobile beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt der Behinderte ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.04.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).
Ist das Fahrzeug auf mehrere Behinderte zugelassen, so kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzung bei allen Fahrzeughaltern gegeben ist. Diese Steuerermäßigung wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Halter die Voraussetzungen zur Ermäßigung erfüllen. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen nur dann in Betracht, wenn alle Fahrzeughalter auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr verzichtet haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Haltern, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, möglich (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 12.06.1984 - S - 6114 A - 24/84; DB 1984/1908).
Inhalt der Steuerbegünstigung
Die Steuerbegünstigung wird nur dem Behinderten persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.
Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Steht die Fortbewegung des Behinderten jedoch nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt insoweit die Steuerbegünstigung.
Steuerunschädlich ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Behinderten im Vordergrund steht.
Nimmt der Behinderte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen gegen Beteiligung an den Kraftstoffkosten mit, so ist dies steuerunschädlich; eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senator für Finanzen Bremen, 29.05.1984, S - 6114 - 2500).
Steuerschädliche Eigennutzung
Die gewährte Steuervergünstigung entfällt stets, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck - oder zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen gelegentliche Mitnahme Dritter - verwendet wird. Steuerschädlich ist auch die gelegentliche Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke. Dabei ist es unerheblich, ob diese Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden.
Nicht steuerschädlich ist dagegen das Mitführen von Anhängern, die zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch benutzt werden; auch das Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten führt nicht zum Verlust der Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.
Steuerschädliche Nutzung durch Dritte
Nicht begünstigt und damit steuerschädlich sind jedoch diejenigen Fahrten von Dritten, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt, dienen. Dies gilt auch bei einer Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten für Fahrten zwischen Wohnung und dessen Arbeitsstätte.
Steuerunschädliche Nutzung durch Dritte
Die Benutzung durch Dritte ist nur ausnahmsweise dann unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten geschieht.
Fährt also ein Dritter im Beisein des Behinderten das Fahrzeug, so ist dies stets unschädlich. Ebenso gilt dies z. B. für Abholfahrten durch einen Dritten, da diese mittelbar ebenfalls der Fortbewegung des Behinderten dienen. Hierzu zählen auch alle Fahrten, die mit der Reparatur und Wartung des Fahrzeuges zusammenhängen, da sie eine Bedingung für die Benutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten darstellen.
Benutzt eine zu demselben Haushalt wie der Behinderte gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, so dass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar (Finanzministerium Hessen vom 03.04.1980, S - 614).
Folgen bei steuerschädlicher Nutzung
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.
Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub
Eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Nichtbehinderten, kann dem Finanzamt im vorhinein angezeigt werden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Steuerbegünstigung unverändert weiter.
Ich habe ADAC Mitglied seit 1999 und Internet Info für Euch zeigen.
Seit Einführung der Neuregelung im Jahre 1984 werden zwei Gruppen begünstigter Behinderter unterschieden, wobei entweder eine volle Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung auf die Hälfte gewährt wird.
Voraussetzung für die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer Steuerermäßigung von 50 %
Behinderter als Halter des Fahrzeugs
Inhalt der Steuerbegünstigung
Steuerschädliche Eigennutzung
Steuerschädliche Nutzung durch Dritte
Steuerunschädliche Nutzung durch Dritte Folgen bei steuerschädlicher Nutzung
Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub
Voraussetzung für die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer
Die Steuerbefreiung erhalten Schwerbehinderte, die einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck besitzen, die die Merkzeichen H" (Hilflos), ĄBl" (Blind) oder aG" (außergewöhnlich gehbehindert) enthalten.
Weiterhin steuerbefreit sind Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 % betrug.
Steuerermäßigung von 50 %
Die Kfz-Steuer wird um 50 % für Schwerbehinderte ermäßigt, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen ĄG" (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Seit dem 01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus. Diesen Ausweis erhalten Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des 145 Abs. 1 S. 1 des 9. Buches SBG erfüllen.
Die Steuerermäßigung hängt davon ab, dass der Schwerbehinderte auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet. Es besteht hier ein Wahlrecht des Behinderten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.
Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.
Behinderter als Halter des Fahrzeugs
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Dabei kann die Vergünstigung sowohl für Personenkraftwagen wie Krafträder oder auch Wohnmobile beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt der Behinderte ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.04.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).
Ist das Fahrzeug auf mehrere Behinderte zugelassen, so kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzung bei allen Fahrzeughaltern gegeben ist. Diese Steuerermäßigung wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Halter die Voraussetzungen zur Ermäßigung erfüllen. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen nur dann in Betracht, wenn alle Fahrzeughalter auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr verzichtet haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Haltern, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, möglich (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 12.06.1984 - S - 6114 A - 24/84; DB 1984/1908).
Inhalt der Steuerbegünstigung
Die Steuerbegünstigung wird nur dem Behinderten persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.
Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Steht die Fortbewegung des Behinderten jedoch nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt insoweit die Steuerbegünstigung.
Steuerunschädlich ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Behinderten im Vordergrund steht.
Nimmt der Behinderte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen gegen Beteiligung an den Kraftstoffkosten mit, so ist dies steuerunschädlich; eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senator für Finanzen Bremen, 29.05.1984, S - 6114 - 2500).
Steuerschädliche Eigennutzung
Die gewährte Steuervergünstigung entfällt stets, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck - oder zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen gelegentliche Mitnahme Dritter - verwendet wird. Steuerschädlich ist auch die gelegentliche Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke. Dabei ist es unerheblich, ob diese Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden.
Nicht steuerschädlich ist dagegen das Mitführen von Anhängern, die zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch benutzt werden; auch das Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten führt nicht zum Verlust der Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.
Steuerschädliche Nutzung durch Dritte
Nicht begünstigt und damit steuerschädlich sind jedoch diejenigen Fahrten von Dritten, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt, dienen. Dies gilt auch bei einer Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten für Fahrten zwischen Wohnung und dessen Arbeitsstätte.
Steuerunschädliche Nutzung durch Dritte
Die Benutzung durch Dritte ist nur ausnahmsweise dann unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten geschieht.
Fährt also ein Dritter im Beisein des Behinderten das Fahrzeug, so ist dies stets unschädlich. Ebenso gilt dies z. B. für Abholfahrten durch einen Dritten, da diese mittelbar ebenfalls der Fortbewegung des Behinderten dienen. Hierzu zählen auch alle Fahrten, die mit der Reparatur und Wartung des Fahrzeuges zusammenhängen, da sie eine Bedingung für die Benutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten darstellen.
Benutzt eine zu demselben Haushalt wie der Behinderte gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, so dass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar (Finanzministerium Hessen vom 03.04.1980, S - 614).
Folgen bei steuerschädlicher Nutzung
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.
Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub
Eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Nichtbehinderten, kann dem Finanzamt im vorhinein angezeigt werden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Steuerbegünstigung unverändert weiter.
Ich habe ADAC Mitglied seit 1999 und Internet Info für Euch zeigen.
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- 20. Dezember 2006 0:16
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